Elektrogesetz
Berichts- und Informationspflichten für Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und dem Batteriegesetz (BattG)
ElektroG/WEEE
Hersteller sind gemäß § 10 (3) und § 22 (1) des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) verpflichtet, die quantitativen Zielvorgaben zu erfüllen und deren Erfüllung jährlich zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung wurde durch die Änderung des ElektroG in § 18 im Rahmen der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie (Art. 2) eingeführt.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht jährlich die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben. Die aktuellsten Daten findest du unter: BMU: Daten zu Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland.
Zusätzlich veröffentlicht die Stiftung Elektro-Altgeräte Register die für das Vorjahr ermittelten Werte aus der Jahres-Statistik-Mitteilung der Hersteller. Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Stiftung Elektro-Altgeräte Register jährlich bis zum 30. April die zusammengefassten Mengen (nach Gewicht) der bei den Erstbehandlungsanlagen erfassten Altgeräte sowie folgende Angaben zu melden:
- Die je Geräteart und Kategorie zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 (1) Satz 1 ElektroG erforderlich ist,
- Die zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte je Kategorie,
- Die verwerteten Altgeräte je Kategorie,
- Die beseitigten Altgeräte je Kategorie,
- Die in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte je Kategorie.
Ferner müssen Hersteller sicherstellen, dass Altgeräte – die nicht als unsortierter Siedlungsabfall behandelt werden dürfen – getrennt erfasst und in speziellen Sammel- und Rückgabesystemen verwertet werden. Diese Regelungen basieren auf den derzeit gültigen gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigen auch neuere Entwicklungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung. Hersteller sind angehalten, bei zukünftigen gesetzlichen Änderungen ihre Berichtspflichten entsprechend anzupassen.
Batteriegesetz (BattG)
Nach dem Batteriegesetz (BattG) gelten umfassende Rücknahme-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Batterien und Akkumulatoren. Folgende Regelungen sind zu beachten:
- Batterien und Akkus, die in der gelieferten Ware oder im Lieferumfang enthalten sind, können nach Gebrauch unentgeltlich an der Verkaufsstelle oder in unmittelbarer Nähe (z. B. in kommunalen Sammelstellen oder im Handel) zurückgegeben werden.
- Alternativ können sie per Post an den Verkäufer zurückgesendet werden. In diesem Fall erstattet der Verkäufer das Briefporto für den Rückversand.
Für Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, wird unter dem entsprechenden Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweiligen Schadstoffs angegeben („Hg“ für Quecksilber, „Cd“ für Cadmium, „Pb“ für Blei).
Getrennte Erfassung und Rückgabemodalitäten von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die als Altgeräte anfallen, dürfen nicht dem unsortierten Siedlungsabfall zugeführt werden. Stattdessen sind sie einer getrennten Erfassung in speziellen Sammel- und Rückgabesystemen zuzuführen. Insbesondere Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht integraler Bestandteil des Altgeräts sind, sollten in der Regel vor der Abgabe an der Erfassungsstelle getrennt werden – es sei denn, sie werden von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern separiert zur Wiederverwendung vorbereitet.
Hinweis zur Abfallvermeidung
Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle haben Maßnahmen zur Abfallvermeidung grundsätzlich Vorrang vor der Abfallbewirtschaftung. Bei Altbatterien bedeutet dies insbesondere, dass durch Reparatur defekter Geräte oder den Weiterverkauf funktionsfähiger, gebrauchter Geräte deren Lebensdauer verlängert und so eine frühzeitige Entsorgung vermieden wird.